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Vereinbarung der Selbstversorgungsgemeinschaft Allmende Fläming

Zur Entwicklung einer zukunftsfähigen Lebensweise

Diese Vereinbarung gilt ab dem 21.4.04

Wir sind über Luft, Wasser und Nahrung direkt mit der Erde verbunden. Durch das was wir essen sind wir Wirksam in der Welt und die Welt wirkt auf uns. Das war früher so, als noch 97% der Menschen direkt mit dem Nahrungsmittelanbau beschäftigt waren und ist auch heute noch so, wo in den Industrienationen nur noch 3%, als Bauern tätig sind. Die Art und Weise wie Landwirtschaft unter diesen Vorraussetzungen betrieben wird ist nicht nachhaltig.

Sie muss wieder nach ihren eigenen und nicht nach fremden Maßstäben betrieben werden können, damit Mensch und Natur dauerhaft überlebensfähig sind.

Eine Selbstversorgungsgemeinschaft im Sinne einer gemeinschaftlich getragenen Landwirtschaft ist ein Schritt in diese Richtung.

  • Name und Sitz der Gemeinschaft
  • Die UnterzeichnerInnen dieser Vereinbarung bilden die Selbstversorgungsgemeinschaft Allmende Fläming. Sitz der Gemeinschaft ist Lübnitz, Kreis Potsdam Mittelmark, LebensGut Lübnitz.

  • Struktur der Gemeinschaft
  • a) Alle TeilnehmerInnen an der Selbstversorgungsgemeinschaft, unabhängig von ihrem Wirkungsbereich, verstehen sich als Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte und werden im folgenden Mitglieder genannt.

    b) Mitglieder, die verantwortlich in Teilbereichen der landwirtschaftlichen Produktion arbeiten werden im folgenden Mitarbeiter genannt.

    c) Die landwirtschaftlich genutzten Flächen und die dazugehörigen Betriebsmittel der Mitglieder werden im folgenden Erzeugergemeinschaft genannt.

    Diese Orte befinden sich in Lübnitz und Umland von Belzig. Diese Region ist der Wirkungsraum der Gemeinschaft.

  • Aufgaben und Ziele
  • a) Die Erzeugung von Lebensmitteln erfolgt in der Region nach ökologischen und sozialen Gesichtspunkten.

    b) Die Mitarbeiter des LandGuts Lübnitz arbeiten nach den Kriterien des von Rudolf Steiner begründeten biologisch dynamischen Landbaus. Der Verein LebensGut stellt seine landwirtschaftlichen Flächen zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Die Landwirte wollen durch Pflege des Bodens und seiner Fruchtbarkeit, einen Organismus schaffen der dauerhaft gesunde Nahrungsmittel hervorbringen kann und einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt Lebensraum bieten kann.

    c) Mitglieder können eigene Erzeugnisse in die Gemeinschaft einbringen. Jedes Mitglied der SVG kann sich an der Erzeugung und Weiterverarbeitung von Lebensmitteln beteiligen.

    d) Die Gemeinschaft begründet sich freiwillig und auf gegenseitigem Vertrauen.

    e) Die Selbstversorgungsgemeinschaft ist Träger der wirtschaftlichen Prozesse. Sie verantwortet die Weiterverarbeitung der Roherzeugnisse, dass ist die Erstellung von Lebensmitteln für sich selbst und übernimmt deren Verteilung untereinander.

    f) Ziel ist es die landwirtschaftlichen Flächen und die Produktionsmittel im Einklang mit dem Wachstum der SVG auszuweiten.

    g) Die landwirtschaftliche Produktion der Mitglieder zusammengefasst kann Lebensgrundlage von anfangs 60 Menschen sein.

    h) Diese Menschen bilden eine Gemeinschaft, deren Aufgabe es ist, Existenz- und Entwicklungsbedingungen für lebens- und liebesfähige Menschen(leiber) zu schaffen.

    3) Durchführung

  • Die Selbstversorgergemeinschaft ermöglicht in Zusammenarbeit mit dem LebensGut Lübnitz (Bereitstellung von Grund und Boden) und den Landwirten des LandGutes die Bewirtschaftung des Hofes und der angegliederten Produktionsstätten.
  • Die Bewirtschaftung des LandGuts Lübnitz erfolgt unter Berücksichtigung Natur- und geisteswissenschaftlicher Methoden, wie sie 1924 von Rudolf Steiner begründet wurden mit dem Ziel, geschlossene Stoff- und Energiekreisläufe zu schaffen und die Fruchtbarkeit des Bodens soweit zu steigern, dass die Ernährungsbedürfnisse von anfangs 60 Mitgliedern hinsichtlich Qualität und Vielfalt befriedigt werden können.
  • Die Sebstversorgungsgemeinschaft deckt die Kosten eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahres. Sie hat nicht die Absicht Gewinne zu erzielen.
  • Die SVG verarbeitet, verteilt und verbraucht die Erzeugnisse für sich selbst.
  • Die Mitglieder unterstützen sich in dem gemeinsamen Ziel und begründen die Zusammenarbeit ausschließlich auf gegenseitigem Vertrauen.
  • 4) Organisation

  • Es wird ein beratendes Gremium gebildet, das die notwendige gemeinsame interne Verwaltung abwickelt. Es setzt sich aus verantwortlichen Mitgliedern zusammen, die von einer Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie werden jährlich neu bestimmt. Die Vollmacht beschränkt sich auf die Organisation der Verarbeitung und Verteilung der landwirtschaftlichen Produkte. Die Verantwortlichen dürfen keine persönliche Haftung der Mitglieder der SVG begründen, sondern nur das Gemeinschaftsvermögen verpflichten. Sie haben beim Abschluss von Rechtsgeschäften auf diese Beschränkung hinzuweisen.
  • Es wird innerhalb des Gremiums ein Schatzmeister/ eine Schatzmeisterin bestimmt, der/ die die Kasse der Gemeinschaft führt.
  • Ein Mitglied des Gremiums erfüllt die Funktion eines/ einer Ansprechpartners/in für neue Mitglieder und für Fragen der Beteiligung.

     

  • 5) Finanzen

  • Es werden von den Mitgliedern die jährlichen Kosten eines Wirtschaftsjahres getragen. Das Wirtschaftsjahr beginnt mit dem 1.April und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.
  • Die Mitglieder der SVG können sich auf 2 Arten einbringen:
    1. Der Beteiligungsschein: Das Mitglied, dass einen Beteiligungsschein zeichnet, gibt der SVG ein Darlehn für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der SVG, mindestens aber 1 Jahr. Die Höhe der Beteiligung an den Produktionskosten wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    2. Der Genussschein: Das Mitglied, welches einen Genussschein zeichnet, zahlt ein einmalige Ablösung von 100 Euro (Gründungsmitglieder 50 Euro).
    3. Für die Entnahme aus dem Warenkorb wir ein Beitragssatz von der Mitgliederversammlung beschlossen.

      c) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Finanzbedarf der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelproduktion und nach dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen der Mitglieder

    4. Der Wirtschaftsetat der Gemeinschaft wird jährlich neu aufgestellt und allen Mitgliedern vorgelegt.
    5. Der Beitrag zur Kostendeckung wird im Voraus entrichtet. Es kann in monatlichen, viertel-, halbjährlichen oder Jahresraten entrichtet werden.
    6. Über die Beiträge und die Kosten der landwirtschaftlichen Produktion und Verarbeitung wird am Ende eines Wirtschaftsjahres Rechenschaft abgelegt.
    7. 6) Ein- und Austritt

    8. Der Eintritt ist alle drei Monate zu den Jahreszeitenfesten möglich, der Austritt muss spätestens drei Monate vor Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden. Die Eingegangenen finanziellen Verpflichtungen sind dagegen nur zum Ende eines Wirtschaftsjahres abzulösen.
    9. Ein- und Austritt sind schriftlich dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin mitzuteilen.
    10. 7) Gremien, Treffen

    11. Es wird jährlich eine Mitgliederversammlung abgehalten, die vom SVG-Gremium einberufen wird. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Aufgabe der MV ist es:
        • über die Abrechnung des vergangenen Wirtschaftsjahres zu beschließen
        • den Etat der SVG für das künftige Wirtschaftsjahr festzustellen und zu beschließen.
        • Über Form und Höhe der Beiträge zu beraten.
        • Zu und Abgänge der Gemeinschaft zu bestätigen
        • Die Kasse zu prüfen den Schatzmeister zu entlasten und neu zu wählen.
        • Die Bevollmächtigten neu zu wählen.
        • Die tätigen Landwirte wirtschaftlich zu entlasten.
    12. Es wird regelmäßige Treffen geben, um sich gegenseitig zu Informieren, Fragen der Landwirtschaft zu erörtern und Landarbeit leisten zu können.